Unsere Satzung
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen Fanprojekt ERC Ingolstadt.
(2) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er zu seinem Namen den Zusatz e. V.
(3) Der Verein hat seinen Sitz in Ingolstadt.
(4) Das Geschäftsjahr entspricht der Spielsaison (1.Mai bis 30.April).
§ 2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Koordination und Durchführung von Initiativen und Aktivitäten
der Fans des ERC Ingolstadt.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können die offiziellen Fan-Clubs des ERC
Ingolstadt sein. Die ERC Ingolstadt Eishockeyclub GmbH kann jederzeit
Mitglied werden. Jeder Fan-Club entsendet höchstens 3 Personen in die
Mitgliederversammlung. Jede Person darf nur einen Verein vertreten.
Jedes Mitglied hat nur eine Stimme.
(2) Die Mitgliederversammlung kann bis zu vier sachkundige Personen als
weitere Mitglieder in den Verein aufnehmen, die nicht den vorgenannten
Fan-Clubs angehören müssen. Die Mitgliedschaft dieser Vereinsmitglieder
endet mit dem Ablauf der zweiten ordentlichen Mitgliederversammlung
nach ihrer Aufnahme. Wiederaufnahme ist möglich.
(3)
Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein. Die
Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen. Über die Aufnahme
beschließt die Mitgliederversammlung. Eine Ablehnung durch die
Mitgliederversammlung ist nicht anfechtbar.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Interessen des Vereins zu unterstützen sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen.
(2) Die
Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins zu benutzen
und an den Veranstaltungen teilzunehmen. Sie haben in der
Mitgliederversammlung gleiches Stimmrecht.
Eine Stimmrechtsübertragung ist nur bei den sachkundigen Personen durch schriftlich erteilte Vollmacht zulässig.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, Ausschluss oder Streichung der Mitgliedschaft; bei Mitgliedern gemäß § 3 Absatz 2 auch durch Tod.
(2) Die
Mitgliedschaft endet bei Mitgliedern gemäß § 3 Absatz 1 auch durch die
Streichung der Anerkennung als offizieller Fan-Club des ERC Ingolstadt.
(3) Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären. Der Austritt ist
jederzeit zulässig.
(4) Ein Mitglied kann aus dem Verein durch Beschluss der
Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden, wenn es gegen die
Interessen des Vereins handelt. Die Ausschlussgründe sind dem/der
Betroffenen mitzuteilen.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
(1) Ein Mitgliedsbeitrag wird nicht erhoben.
(2) Sofern die erwirtschafteten Mittel bzw. Rücklagen zur Deckung der Kosten des Vereins nicht ausreichen sollten, können von den Mitgliedern Umlagen entsprechend ihrer jeweiligen Mitgliederzahl erhoben werden.
(3) Stichtag für die Feststellung der Mitgliederzahl ist der 1. Januar des Kalenderjahres der Erhebung der Umlage.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus der/dem 1. Vorsitzenden, der/dem 2. Vorsitzenden und der/dem Kassierer/in sowie bis zu zwei Beisitzern.
Der/die 1. und der/die 2. Vorsitzende ist zugleich Fanbeauftragter des ERC Ingolstadt.
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich in allen
Vereinsangelegenheiten durch den/die 1. Vorsitzende(n) und den/die 2.
Vorsitzende(n) je einzeln vertreten. (= Vorstand im Sinne von § 26 BGB)
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Amtsdauer beträgt drei Jahre. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Die erste Amtsdauer endet am 30.04.2009.
(4) Das Amt eines Mitglieds des Vorstands endet mit seinem Ausscheiden
aus dem Verein. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf seiner Amtsdauer aus,
wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtszeit des
ausgeschiedenen Mitglieds.
(5) Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
(6)
Die Vertretungsmacht des Vorstands ist mit Wirkung gegen Dritte in der
Weise beschränkt, dass für Rechtsgeschäfte von mehr als € 500.- (in Worten: fünfhundert) die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.
(7) Der Vorstand trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit.
§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen,
a) wenn es das Interesse des Vereins erfordert,
b) mindestens einmal jährlich, möglichst in den ersten vier Monaten des Geschäftsjahres,
c) bei Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstands binnen drei Monaten,
d) wenn die Einberufung von einem Viertel aller Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der
Gründe verlangt wird.
(2) Die Mitgliederversammlung wählt zu Beginn eine/n Versammlungsleiter/in.
(3) Der Vorstand hat der vorstehend unter Abs. 1 Buchstabe b zu
berufenden Versammlung einen Jahresbericht und eine Jahresrechnung
vorzulegen; die Versammlung hat über die Entlastung des Vorstands
Beschluss zu fassen.
(4) Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung Bericht über die erfolgte Kassenprüfung; der Bericht muss auch schriftlich vorgelegt werden.
(5) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich – auch
per E-Mail – unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen einzuberufen.
Die Frist beginnt mit der Absendung der Einladung an die letzte
bekannte Mitgliederanschrift bzw. E-Mail-Adresse. Die Einberufung der
Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung bezeichnen. Jedes
Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der
Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere
Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der
Versammlungsleiter hat sodann zu Beginn der Versammlung
die
Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der
Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden,
beschließt die Mitgliederversammlung.
(6) Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:
a) die Genehmigung der Jahresrechnung
b) die Entlastung des Vorstands
c) die Wahl des Vorstands
d) Satzungsänderungen
e) die Festsetzung der Umlagen gemäß § 6 Absatz 2
f) Anträge des Vorstands und der Mitglieder
g) Aufnahme von neuen Mitgliedern
h) die Auflösung des Vereins
i) Wahl zweier Kassenprüfer
(7) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
(8) Zu einem Beschluss über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der erschienenen Mitglieder, zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder ; zu einem Beschluss über die Aufnahme von neuen Mitgliedern ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.
(9) Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens
fünf Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen. Bei der
Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(10)
Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift
aufzunehmen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden der Versammlung und
dem Protokollführer zu unterschreiben. Jedes Mitglied ist berechtigt,
die Niederschrift einzusehen.
§ 10 Auflösung des Vereins
(1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
(2) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das
Vereinsvermögen an die Jugendabteilung des ERC Ingolstadt e.V.
Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 17.01.2007 errichtet und mit Wiederaufnahme der Gründungsversammlung vom 31.03.2007 neu gefasst.







