| Satzung |
| Geschrieben von Administrator | |
| Samstag, 24. März 2007 | |
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§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen Fanprojekt ERC Ingolstadt.
(2) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er zu seinem Namen den Zusatz e. V.
§ 2 Zweck des Vereins
der Fans des ERC Ingolstadt.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(3) Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein. Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen. Über die Aufnahme beschließt die Mitgliederversammlung. Eine Ablehnung durch die Mitgliederversammlung ist nicht anfechtbar. § 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder (1) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Interessen des Vereins zu unterstützen sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen.
Eine Stimmrechtsübertragung ist nur bei den sachkundigen Personen durch schriftlich erteilte Vollmacht zulässig.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, Ausschluss oder Streichung der Mitgliedschaft; bei Mitgliedern gemäß § 3 Absatz 2 auch durch Tod.
jederzeit zulässig.
§ 6 Mitgliedsbeiträge (1) Ein Mitgliedsbeitrag wird nicht erhoben. (2) Sofern die erwirtschafteten Mittel bzw. Rücklagen zur Deckung der Kosten des Vereins nicht ausreichen sollten, können von den Mitgliedern Umlagen entsprechend ihrer jeweiligen Mitgliederzahl erhoben werden. (3) Stichtag für die Feststellung der Mitgliederzahl ist der 1. Januar des Kalenderjahres der Erhebung der Umlage.
§ 7 Organe des Vereins Organe des Vereins sind: a) der Vorstand b) die Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstand (1) Der Vorstand des Vereins besteht aus der/dem 1. Vorsitzenden, der/dem 2. Vorsitzenden und der/dem Kassierer/in sowie bis zu zwei Beisitzern. Der/die 1. und der/die 2. Vorsitzende ist zugleich Fanbeauftragter des ERC Ingolstadt.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Amtsdauer beträgt drei Jahre. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Die erste Amtsdauer endet am 30.04.2009.
(5) Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden. (6) Die Vertretungsmacht des Vorstands ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass für Rechtsgeschäfte von mehr als € 500.- (in Worten: fünfhundert) die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist. (7) Der Vorstand trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit. § 9 Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen, a) wenn es das Interesse des Vereins erfordert, b) mindestens einmal jährlich, möglichst in den ersten vier Monaten des Geschäftsjahres, c) bei Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstands binnen drei Monaten, d) wenn die Einberufung von einem Viertel aller Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.
(4) Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung Bericht über die erfolgte Kassenprüfung; der Bericht muss auch schriftlich vorgelegt werden.
die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. (6) Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über: a) die Genehmigung der Jahresrechnung b) die Entlastung des Vorstands c) die Wahl des Vorstands d) Satzungsänderungen e) die Festsetzung der Umlagen gemäß § 6 Absatz 2 f) Anträge des Vorstands und der Mitglieder g) Aufnahme von neuen Mitgliedern h) die Auflösung des Vereins i) Wahl zweier Kassenprüfer (7) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. (8) Zu einem Beschluss über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der erschienenen Mitglieder, zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder ; zu einem Beschluss über die Aufnahme von neuen Mitgliedern ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.
(10) Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden der Versammlung und dem Protokollführer zu unterschreiben. Jedes Mitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.
§ 10 Auflösung des Vereins (1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. (2) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand. (3) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die Jugendabteilung des ERC Ingolstadt e.V. Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 17.01.2007 errichtet und mit Wiederaufnahme der Gründungsversammlung vom 31.03.2007 neu gefasst.
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| Letzte Aktualisierung ( Dienstag, 10. April 2007 ) |