Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen Fanprojekt ERC Ingolstadt.

(2) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er zu seinem Namen den Zusatz e. V.

(3) Der Verein hat seinen Sitz in Ingolstadt.

(4) Das Geschäftsjahr entspricht der Spielsaison (1.Mai bis 30.April).

 

§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Koordination und Durchführung von Initiativen und Aktivitäten

der Fans des ERC Ingolstadt.

 

 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können die offiziellen Fan-Clubs des ERC Ingolstadt sein. Die ERC Ingolstadt Eishockeyclub GmbH kann jederzeit Mitglied werden. Jeder Fan-Club entsendet höchstens 3 Personen in die Mitgliederversammlung. Jede Person darf nur einen Verein vertreten. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme.

(2) Die Mitgliederversammlung kann bis zu vier sachkundige Personen als weitere Mitglieder in den Verein aufnehmen, die nicht den vorgenannten Fan-Clubs angehören müssen. Die Mitgliedschaft dieser  Vereinsmitglieder endet mit dem Ablauf der zweiten ordentlichen Mitgliederversammlung nach ihrer Aufnahme. Wiederaufnahme ist möglich.

(3) Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein. Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen. Über die Aufnahme beschließt die Mitgliederversammlung. Eine Ablehnung durch die Mitgliederversammlung ist nicht anfechtbar.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Interessen des Vereins zu unterstützen sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen.

(2) Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins zu benutzen und an den Veranstaltungen teilzunehmen. Sie haben in der Mitgliederversammlung gleiches Stimmrecht.

Eine Stimmrechtsübertragung ist nur bei den sachkundigen Personen durch schriftlich erteilte Vollmacht zulässig.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, Ausschluss oder Streichung der Mitgliedschaft; bei Mitgliedern gemäß § 3 Absatz 2 auch durch Tod.

(2) Die Mitgliedschaft endet bei Mitgliedern gemäß § 3 Absatz 1 auch durch die Streichung der Anerkennung als offizieller Fan-Club des ERC Ingolstadt.

(3) Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären. Der Austritt ist

jederzeit zulässig.

(4) Ein Mitglied kann aus dem Verein durch Beschluss der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Interessen des Vereins handelt. Die Ausschlussgründe sind dem/der Betroffenen mitzuteilen.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

(1) Ein Mitgliedsbeitrag wird nicht erhoben.

(2) Sofern die erwirtschafteten Mittel bzw. Rücklagen zur Deckung der Kosten des Vereins nicht ausreichen sollten, können von den Mitgliedern Umlagen entsprechend ihrer jeweiligen Mitgliederzahl erhoben werden.

(3) Stichtag für die Feststellung der Mitgliederzahl ist der 1. Januar des Kalenderjahres der Erhebung der Umlage.

 

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

a) der Vorstand

b) die Mitgliederversammlung.

 

§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus der/dem 1. Vorsitzenden, der/dem 2. Vorsitzenden und der/dem Kassierer/in sowie bis zu zwei Beisitzern.

Der/die 1. und der/die 2. Vorsitzende ist zugleich Fanbeauftragter des ERC Ingolstadt.

(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten durch den/die 1. Vorsitzende(n) und den/die 2. Vorsitzende(n) je einzeln vertreten. (= Vorstand im Sinne von § 26 BGB)

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Amtsdauer beträgt drei Jahre. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Die erste Amtsdauer endet am 30.04.2009.

(4) Das Amt eines Mitglieds des Vorstands endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds.

(5) Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

(6) Die Vertretungsmacht des Vorstands ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass für Rechtsgeschäfte von mehr als € 500.- (in Worten: fünfhundert) die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.

(7) Der Vorstand trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit.

§ 9 Mitgliederversammlung

 

(1) Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen,

a) wenn es das Interesse des Vereins erfordert,

b) mindestens einmal jährlich, möglichst in den ersten vier Monaten des Geschäftsjahres,

c) bei Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstands binnen drei Monaten,

d) wenn die Einberufung von einem Viertel aller Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der

Gründe verlangt wird.

(2) Die Mitgliederversammlung wählt zu Beginn eine/n Versammlungsleiter/in.

(3) Der Vorstand hat der vorstehend unter Abs. 1 Buchstabe b zu berufenden Versammlung einen Jahresbericht und eine Jahresrechnung vorzulegen; die Versammlung hat über die Entlastung des Vorstands Beschluss zu fassen.

(4) Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung Bericht über die erfolgte Kassenprüfung; der Bericht muss auch schriftlich vorgelegt werden.

(5) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich – auch per E-Mail – unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen einzuberufen. Die Frist beginnt mit der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift bzw. E-Mail-Adresse. Die Einberufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung bezeichnen. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat sodann zu Beginn der Versammlung

die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.

(6) Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:

a) die Genehmigung der Jahresrechnung

b) die Entlastung des Vorstands

c) die Wahl des Vorstands

d) Satzungsänderungen

e) die Festsetzung der Umlagen gemäß § 6 Absatz 2

f) Anträge des Vorstands und der Mitglieder

g) Aufnahme von neuen Mitgliedern

h) die Auflösung des Vereins

i) Wahl zweier Kassenprüfer

(7) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

(8) Zu einem Beschluss über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der erschienenen Mitglieder, zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder ; zu einem Beschluss über die Aufnahme von neuen Mitgliedern ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.

(9) Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens fünf Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei  Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(10) Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden der Versammlung und dem Protokollführer zu unterschreiben. Jedes Mitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

§ 10 Auflösung des Vereins

(1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.

(2) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.

(3) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das

Vereinsvermögen an die Jugendabteilung des ERC Ingolstadt e.V.

Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 17.01.2007 errichtet und mit Wiederaufnahme der Gründungsversammlung vom  31.03.2007 neu gefasst.

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