Satzung des Fanprojekts ERC Ingolstadt e. V.
(Stand: Fassung der Gründungsversammlung vom 17.01.2007, neu gefasst am 31.03.2007)
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
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Der Verein führt den Namen „Fanprojekt ERC Ingolstadt“.
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Nach Eintragung ins Vereinsregister trägt er den Zusatz „e. V.“.
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Sitz des Vereins ist Ingolstadt.
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Das Geschäftsjahr entspricht der Spielsaison (01. Mai bis 30. April).
§ 2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Koordination und Durchführung von Initiativen und Aktivitäten der Fans des ERC Ingolstadt.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
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Mitglieder können die offiziellen Fanclubs des ERC Ingolstadt sein.
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Die ERC Ingolstadt Eishockeyclub GmbH kann jederzeit Mitglied werden.
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Jeder Fanclub entsendet höchstens drei Personen in die Mitgliederversammlung.
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Jede Person darf nur einen Verein vertreten.
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Jedes Mitglied hat eine Stimme.
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Die Mitgliederversammlung kann bis zu vier sachkundige Personen aufnehmen, die keinem Fanclub angehören müssen.
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Ihre Mitgliedschaft endet nach der zweiten ordentlichen Mitgliederversammlung nach Aufnahme (Wiederaufnahme ist möglich).
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Die Mitgliedschaft entsteht durch schriftliche Beitrittserklärung.
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Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung.
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Eine Ablehnung ist nicht anfechtbar.
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§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
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Mitglieder verpflichten sich, die Ziele und Interessen des Vereins zu unterstützen sowie Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen.
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Mitglieder sind berechtigt,
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die Einrichtungen des Vereins zu nutzen,
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an Veranstaltungen teilzunehmen,
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in der Mitgliederversammlung mit gleichem Stimmrecht abzustimmen.
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Eine Stimmrechtsübertragung ist nur bei den sachkundigen Personen durch schriftliche Vollmacht möglich.
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§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
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Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Streichung, bei sachkundigen Mitgliedern (§ 3 Abs. 2) auch durch Tod.
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Bei Fanclubs (§ 3 Abs. 1) endet die Mitgliedschaft außerdem, wenn die Anerkennung als offizieller Fanclub des ERC Ingolstadt entfällt.
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Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären und jederzeit möglich.
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Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Interessen des Vereins handelt. Die Gründe sind schriftlich mitzuteilen.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
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Mitgliedsbeiträge werden nicht erhoben.
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Reichen die Mittel oder Rücklagen des Vereins nicht aus, können Umlagen erhoben werden.
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Die Höhe richtet sich nach der jeweiligen Mitgliederzahl.
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Stichtag zur Feststellung der Mitgliederzahl ist der 1. Januar des Kalenderjahres, in dem die Umlage erhoben wird.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
§ 8 Vorstand
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Der Vorstand besteht aus:
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der/dem 1. Vorsitzenden,
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der/dem 2. Vorsitzenden,
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der/dem Kassierer/in,
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sowie bis zu zwei Beisitzern.
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und 2. Vorsitzende sind zugleich Fanbeauftragte des ERC Ingolstadt.
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Der Verein wird in allen Angelegenheiten durch die/den 1. oder 2. Vorsitzende/n einzeln vertreten (§ 26 BGB).
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Die Wahl des Vorstands erfolgt durch geheime Abstimmung in der Mitgliederversammlung.
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Amtszeit: drei Jahre (Wiederwahl möglich).
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Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
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Das Amt endet mit dem Ausscheiden aus dem Verein.
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Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtszeit.
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Eine Personalunion verschiedener Vorstandsämter ist ausgeschlossen.
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Für Rechtsgeschäfte über 500 € ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich.
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Beschlüsse des Vorstands erfolgen mit einfacher Mehrheit.
§ 9 Mitgliederversammlung
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Eine Mitgliederversammlung ist einzuberufen:
a) wenn es die Interessen des Vereins erfordern,
b) mindestens einmal jährlich (möglichst in den ersten vier Monaten des Geschäftsjahres),
c) innerhalb von drei Monaten nach Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds,
d) auf Verlangen von mindestens einem Viertel der Mitglieder (unter Angabe von Zweck und Gründen). -
Die Versammlung wählt zu Beginn eine/n Versammlungsleiter/in.
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Der Vorstand legt der Versammlung Jahresbericht und Jahresrechnung vor; die Entlastung des Vorstands wird beschlossen.
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Die Kassenprüfer berichten schriftlich über die Kassenprüfung.
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Einladung: schriftlich (auch per E-Mail) mit dreiwöchiger Frist.
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Beginn der Frist: Absendung an die letzte bekannte Adresse/E-Mail.
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Die Tagesordnung muss die Beschlussgegenstände enthalten.
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Ergänzungsanträge können bis eine Woche vor der Versammlung schriftlich eingereicht werden.
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Über spätere Anträge entscheidet die Versammlung.
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Zuständigkeiten der Mitgliederversammlung:
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Genehmigung der Jahresrechnung
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Entlastung des Vorstands
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Wahl des Vorstands
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Satzungsänderungen
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Festsetzung von Umlagen (§ 6 Abs. 2)
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Anträge des Vorstands und der Mitglieder
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Aufnahme neuer Mitglieder
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Auflösung des Vereins
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Wahl von zwei Kassenprüfern
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Jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist beschlussfähig.
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Mehrheiten:
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Auflösung des Vereins: 4/5 der erschienenen Mitglieder
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Satzungsänderung: 3/4
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Aufnahme neuer Mitglieder: 2/3
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Abstimmung erfolgt per Handzeichen; auf Antrag von fünf Anwesenden schriftlich und geheim. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
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Über alle Beschlüsse wird ein Protokoll erstellt, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Jedes Mitglied darf es einsehen.
§ 10 Auflösung des Vereins
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Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
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Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
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Bei Auflösung oder Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an die Jugendabteilung des ERC Ingolstadt e. V.